Im ersten Teil unserer Blogreihe zum Thema „Vereinssteuerrecht“ haben wir uns mit den (steuerlichen) Tätigkeitsbereichen eines Vereins befasst. Und wir haben festgestellt, dass gemeinnützige Vereine in vielen Bereichen steuerliche Vergünstigungen genießen.
Doch sobald höhere oder auch zweckfremde Einnahmen erzielt werden, stellt sich die Frage: Muss mein Verein darauf Umsatzsteuer zahlen? Im Alltag und Vereinskontext spricht man übrigens oft auch von „Mehrwertsteuer“, juristisch korrekt ist jedoch der Begriff „Umsatzsteuer“.
Dieses Thema ist für Vereine besonders wichtig, da Fehler bei der Abgrenzung schnell zu Nachforderungen vom Finanzamt führen können.
Über die Autorin

Mein Name ist Katrin Schillings. Seit dem Jahr 2019 bin ich Steuerberaterin und Geschäftsführerin unserer Steuerkanzlei der Schillings & Reichhardt PartGmbB. Neben meiner Begeisterung für das Steuerrecht bin ich seit meiner Jugend begeistertes Vereinsmitglied in verschiedenen Vereinen. Seit vielen Jahren übe ich in mehreren Vereinen/Stiftungen eine Tätigkeit im Vorstand aus.
Mein Tätigkeitsbereich liegt hier in der Verwaltung und Beratung der Finanzen der Vereine, sowie mein Schwerpunkt als 1. Vorsitzende der Turngemeinde Neuss e.V.
Meine Leidenschaft für die Themen Steuerrecht und Vereinswesen und die langjährige Erfahrung haben dazu geführt, dass das Vereinssteuerrecht zu einer meiner Spezialgebiete gehört.
In meinen Blogbeiträgen teile ich mein Wissen sehr gerne mit Ihnen. Als Steuerberaterin unterstütze ich Vereine dabei, steuerlich optimal aufgestellt zu sein.
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Gemeinnützigkeit: Rechte, Pflichten und Steuern gemeinnütziger Verein
Die Gemeinnützigkeit ist für viele Vereine ein entscheidender Status. Sie bringt steuerliche Vorteile und stärkt die Glaubwürdigkeit gegenüber Mitgliedern, Spendern und Förderern. Aber was bedeutet Gemeinnützigkeit genau, wer kann sie bekommen, und wie läuft das Verfahren ab?
Welche Vereine gelten als gemeinnützig?
Ein Verein gilt als gemeinnützig, wenn er nach seiner Satzung und seiner tatsächlichen Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt. Diese Zwecke sind in der Abgabenordnung (§§ 51–68 AO) genau aufgelistet (siehe Infobox rechts).
Gemeinnützige Zwecke – ein Überblick
Die AO nennt in § 52 Abs. 2 eine nicht abschließende Liste von Zwecken, die als gemeinnützig anerkannt werden können.
Dort finden sich unter anderem die folgenden Zwecke:
- Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
- Förderung der Kunst und Kultur
- Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege
- Förderung des Tierschutzes
- Förderung des Sports
- Förderung der Völkerverständigung
- Förderung des Wohlfahrtswesens
- Förderung der Altenhilfe
- Förderung der Jugendhilfe
- (…)
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/anlage_1.html
Wichtig ist auch, dass der Verein nicht in erster Linie wirtschaftliche Interessen verfolgt. Die erzielten Mittel müssen immer wieder in den Satzungszweck zurückfließen. Gewinne an Mitglieder auszuschütten ist verboten.
Wie beantragt ein Verein die Gemeinnützigkeit?
Die Gemeinnützigkeit wird nicht automatisch erteilt, sondern muss beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.
Der Ablauf:
- Verein gründen: Eintragung ins Vereinsregister (eingetragener Verein, e. V.) ist üblich, aber nicht zwingend.
- Satzung erstellen und prüfen: Diese muss die gemeinnützigen Zwecke klar und nach den Vorgaben der Abgabenordnung (§ 60 AO) formulieren. Mustersatzungen für Vereine sind hier in der Regel sehr hilfreich.
- Antrag beim Finanzamt: Einreichen der Satzung und des Gründungsprotokolls.
- Vorläufiger Freistellungsbescheid: Das Finanzamt prüft die Unterlagen und erteilt zunächst eine vorläufige Bescheinigung.
Regelmäßige Nachprüfung: Alle drei Jahre muss der Verein seine tatsächliche Geschäftsführung nachweisen (z. B. durch Einnahme-Überschuss-Rechnungen (EÜR) und Tätigkeitsberichte o.ä.).
Welche Konsequenzen hat die Gemeinnützigkeit?
Aus der Gemeinnützigkeit ergeben sich verschiedene Vorteile – wie im steuerlichen Bereich – aber auch Pflichten. Werfen wir einen kurzen zusammenfassenden Blick auf diese Merkmale:
Steuerliche Vorteile bei Gemeinnützigkeit
Der Verein ist weitgehend von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit (außer bei wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb, siehe Teil 1 unserer Beitragsreihe (hier Link)). Zusätzlich sind viele Einnahmen umsatzsteuerfrei oder unterliegen ermäßigten Steuersätzen. Auch von Erbschafts- und Schenkungssteuer sind gemeinnützige Vereine befreit.
Spenden
Ein gemeinnütziger Verein darf außerdem Zuwendungsbestätigungen („Spendenquittungen“) ausstellen. Das ist für viele Spender wichtig, da sie ihre Spende von der Steuer absetzen können.
Dabei gibt es keine gesetzliche Obergrenze für die Höhe von Zuwendungsbestätigungen („Spendenquittungen“). In § 50 EStDV (Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) sowie in den BMF-Mustern wird genau vorgeschrieben, wie die Bescheinigung ausgestellt werden muss, aber nicht, wie hoch die Spende maximal sein darf.
Dies bedeutet für Vereine, dass sie quasi „unbegrenzt“ Spenden entgegennehmen dürfen.
Pflichten
Mit der Anerkennung der Gemeinnützigkeit sind aber auch Verpflichtungen verbunden. So dürfen Mittel nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Außerdem muss der Verein eine ordnungsgemäße Buchführung führen. Bei Verstößen droht der Entzug der Gemeinnützigkeit, was rückwirkend hohe Steuernachzahlungen auslösen kann.
Die Gemeinnützigkeit ist finanziell gesehen für viele Vereine der Schlüssel zum Erfolg. Sie ermöglicht steuerliche Vorteile, erleichtert die Finanzierung durch Spenden und öffentliche Zuschüsse und stärkt das Vertrauen in die Vereinsarbeit. Allerdings bringt sie auch Pflichten mit sich – insbesondere eine klare Satzung und eine transparente Buchführung.
Kommen wir nun zum Kernthema des Beitrags: Umsatzsteuer bei Vereinen.
Umsatzsteuer auf Vereinseinnahmen eines gemeinnützigen Vereins
Eine anerkannte Gemeinnützigkeit nach Abgabenordnung entscheidet nicht automatisch über die Umsatzsteuerpflicht. Umsatzsteuerlich zählt, ob
- der Verein unternehmerisch Leistungen gegen Entgelt erbringt und
- ggf. Befreiungen greifen (§ 4 UStG).
Kurz gesagt: Wer außerhalb des ideellen Bereichs nachhaltig Leistungen gegen Entgelt erbringt, ist Unternehmer im Sinne der Umsatzsteuer.
Werfen wir einen genaueren Blick auf solche „unternehmerischen Einnahmen“:
Umsatzsteuerbefreite Einnahmen
Einnahmen, die grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, aber für gemeinnützige Vereine oft befreit sind, ergeben sich in der Regel aus der jeweiligen Zweckbestimmung. Aber es gibt auch noch weitere Bestimmungen sowie aktuelle Rechtsprechung.
Ein paar Beispiele:
Sportvereine
Teilnehmergebühren für sportliche Veranstaltungen gemeinnütziger Sportvereine sind regelmäßig steuerfrei (§ 4 Nr. 22 Buchst. b UStG). Details sind dabei eng definiert: Es geht konkret um Veranstaltungen und Teilnahmeentgelte der Mitglieder. (Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__4.html)
Beispiel „Vereinsturnier“
Veranstaltet der Verein ein Tennisturnier, Fußballturnier oder auch Schachturnier, sind die Entgelte der Teilnehmer wie Startgelder oder Meldegelder umsatzsteuerbefreit. Voraussetzung auch hier: Der Verein ist als gemeinnützig anerkannt und die Veranstaltung dient unmittelbar dem Sportzweck.
Nicht steuerfrei hingegen ist z. B. der Verkauf von Eintrittskarten für Zuschauer derselben Veranstaltung: Diese unterliegen i. d. R. dem ermäßigten Steuersatz (7 %). Nicht steuerfrei sind auch Werbeumsätze, Sponsoring oder Catering im Rahmen des Turniers.
Bildung und Unterricht
Bestimmte Unterrichtsleistungen können nach § 4 Nr. 21 UStG steuerfrei sein. Wichtig sind hier der Bezug zur Zweckbestimmung sowie das Erbringen von Nachweisen und Erlaubnissen. (Quelle: https://www.ihk.de/hamburg/produktmarken/beratung-service/recht-und-steuern/steuerrecht/umsatzsteuer-mehrwertsteuer/umsatzsteuer-mehrwertsteuer-national/grundsaetzliches-allgemeines/umsatzsteuerbefreiung-lehrer-privatschulen-1167720).
Beispiel „Nachhilfeverein“
Ein Nachhilfeverein mit entsprechender Bescheinigung der Schulbehörde bereitet Abiturienten auf ihre Schulabschlussprüfungen vor. Einnahmen aus Kursgebühren für die Prüfungsvorbereitung sind nach § 4 Nr. 21 steuerfrei.
Nicht steuerfrei wäre hingegen z. B. eine organisierte Nachhilfe von Privatpersonen eines Kulturvereins ohne behördliche Anerkennung.
Konzerte und Veranstaltungen
Gemäß § 4 Nr. 20 UStG sind Umsätze wie Eintrittsgelder für bestimmte Aufführungen und Veranstaltungen von der Umsatzsteuer befreit, wenn diese eine öffentliche Aufgabe erfüllen und gemeinnützig sind.
Beispiel „Konzert eines Kulturvereins“
Ein gemeinnütziger Kulturverein organisiert ein klassisches Konzert. Die Musiker sind überwiegend Vereinsmitglieder und treten unentgeltlich auf. Für die Finanzierung der Veranstaltung (Saalmiete, Programmhefte, Werbung etc.) erhebt der Verein Eintrittsgelder von den Besuchern.
Da die Veranstaltung unmittelbar der kulturellen Betätigung und nicht vorrangig wirtschaftlichen Zwecken dient, sind die erzielten Umsätze steuerbefreit.
Vereinseinnahmen mit ermäßigtem Steuersatz 7 %
Wie bereits erwähnt, genießen gemeinnützige Vereine auch bei der Umsatzsteuer oft besondere Vergünstigungen. Neben der Steuerbefreiung für bestimmte Einnahmen (s.o.) gibt es auch die Möglichkeit, dass Umsätze nicht mit dem regulären Satz von 19 %, sondern mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % belegt werden.
Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 12 Abs. 2 UStG in Verbindung mit der Anlage 2 zum UStG. Für gemeinnützige Körperschaften wie Vereine ist insbesondere § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG wichtig, der für bestimmte Leistungen gemeinnütziger Vereine den ermäßigten Satz vorsieht.
Der Grundgedanke: Tätigkeiten, die dem Gemeinwohl dienen (z. B. Kultur, Bildung, Sport, soziale Zwecke, s. o.), sollen steuerlich entlastet werden, selbst wenn sie nicht ganz steuerfrei sind.
Hier ein paar Beispiele aus der Praxis:
Beispiel „Eintrittsgelder bei einer Kulturveranstaltung“
Ein Tierschutzverein organisiert zur Finanzierung einer neuen Freilaufanlage im vereinsbetriebenen Tierheim einen Infotag mit buntem Programm in der Stadthalle. Die auftretenden Künstler sind teilweise Vereinsmitglieder und Förderer – aber es gibt auch Gaststars, Zauberer und Redner, die gegen Gage das Programm bereichern. Besucher zahlen 10 € Eintritt. Spenden sind ebenfalls erwünscht. Überschüsse aus den Einnahmen sollen in eine Agility Anlage und neues Spielzeug für das Katzenhaus eingesetzt werden.
Grundsätzlich werden kulturelle Veranstaltungen gemeinnütziger Vereine steuerlich begünstigt. Da die Veranstaltung aber nicht unmittelbar der kulturellen Betätigung dient, sondern durchaus wirtschaftlichen Zwecken dient, fallen die Eintrittsgelder unter den ermäßigten Steuersatz von 7 %. Spenden bleiben unbegrenzt steuerfrei.
(Quelle: § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG i. V. m. Anlage 2; Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte usw.).
Beispiel „Verkauf von Bratwurst und Getränken“
Ein Sportverein betreibt beim Sommerfest einen kleinen Imbissstand und verkauft Erfrischungsgetränke, Bratwurst im Brötchen und „Coffee to go“. Für Bratwurst im Brötchen zum Mitnehmen fallen 7 % Umsatzsteuer an. Beim Verkauf von Getränken werden 19% Umsatzsteuer fällig.
Entscheidend ist hier der Mitnahme-Charakter des Angebotes. Würden die Speisen mit Sitzplätzen, Geschirr und Bedienung angeboten, wäre es lt. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Anlage 2 eine Restaurationsleistung mit 19 % Umsatzsteuer.
Fazit
Einige Vereinseinnahmen sind nicht umsatzsteuerpflichtig. Wenn jedoch Umsatzsteuer anfällt, können Vereine oft den ermäßigten Satz von 7 % nutzen – vor allem bei Kulturveranstaltungen, dem Verkauf von Büchern und einfachen Essensverkäufen.
Das spart den Besuchern Kosten und hält den Verwaltungsaufwand überschaubar. Im Zweifelsfall sollten sich Vereine beraten lassen, damit Einnahmen nicht nachversteuert werden müssen.
Beispiel „Schützenfest“
Betrachten wir abschließend einen Fall, der bei uns im Rheinland sehr häufig auftritt: das Schützenfest.
Ein gemeinnütziger Schützenverein veranstaltet an einem Sommerwochenende ein großes Schützenfest. Es gibt einen Festumzug, Musikdarbietungen, Schießwettbewerbe, ein Festzelt und einen Biergarten.
Viele Vereinsmitglieder packen tüchtig mit an, aber Festzelt und Biergarten werden von Profis betrieben. Für die musikalische Ausgestaltung wurde eine beliebte Band gebucht, die am Abend für das Tanzvergnügen sorgt.
Wie sieht nun die Einnahmesituation des austragenden Schützenvereins aus?
1) Mitgliedsbeiträge
Die Vereinsmitglieder zahlen ihre regulären Jahresbeiträge. Weil es sich um „echte Mitgliedsbeiträge“ handelt, die der Förderung des Gesamtzwecks dienen, fällt keine Umsatzsteuer an.
Zu beachten: Die Abgrenzung „echt/unecht“ bei Mitgliedsbeiträgen und die Reichweite einzelner Befreiungen sind detail- und einzelfallabhängig und basieren z.B. auf Satzung und Vereinsangeboten.
2) Teilnahme am Schießwettbewerb
Für das Preisschießen verlangt der Verein ein Startgeld.
- Diese Einnahmen sind nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei, da es sich um eine sportliche Veranstaltung handelt (Schießsport ist als Sport anerkannt).
- Aber: Nur die Startgelder der Teilnehmer sind steuerfrei. Kommen Einnahmen durch Sponsoring hinzu, sind diese nicht steuerfrei.
3) Eintritt zum Festzelt
Für das Festzelt mit Musik und Tanzabend wird ein Eintrittsgeld von 10 Euro je Besucher und Tag erhoben. In der Regel besuchen im Laufe des Wochenendes etwa 3.000 Gäste das Festzelt, was zu Einnahmen von über 30.000 Euro führt.
- Variante A: Wenn der Schützenverein als kulturelle Einrichtung im Sinne von § 4 Nr. 20 UStG anerkannt ist, bleiben auch diese Einnahmen steuerfrei.
- Variante B: Wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG: Eintritt zu Konzerten und ähnlichen Veranstaltungen).
Zu beachten: Damit ein Schützenverein als kulturell gemeinnützig anerkannt werden kann, reicht es nicht, nur Feste zu feiern oder geselliges Beisammensein zu pflegen. Damit das Finanzamt die Gemeinnützigkeit als kulturelle Einrichtung anerkennt, muss in der Satzung klar formuliert sein, dass der Verein u. a. die „Pflege und Förderung des traditionellen Schützenbrauchtums als Teil der Kultur“ verfolgt.
Und auch die tatsächliche Tätigkeit muss dies widerspiegeln, z.B. durch die:
- Durchführung von Umzügen, Musik- und Brauchtumsveranstaltungen,
- Pflege historischer Traditionen oder
- Kooperation mit kulturellen Einrichtungen (z. B. Musikvereinen, Heimatvereinen).
4) Getränkeverkauf im Festzelt
Im Festzelt werden Softdrinks, Wein, Bier und Schnäpse verkauft. Es gibt eine Selbstbedienungstheke – aber es wird auch an den Tischen serviert. Die hier erzielten Umsätze liegen oftmals im 6-stelligen Bereich. Relevant wird dies, wenn der veranstaltende Verein den Getränkeverkauf und den Service selbst organisiert.
Durch diesen gemischten Betrieb mit Sitzplätzen, Bedienung und Geschirr im Festzelt entstehen „Festzelt- oder Biergartenbedingungen“. Diese werden in der Regel fest als Restaurationsleistung behandelt und mit 19 % Umsatzsteuer besteuert.
Zu beachten: Wenn ein externer Unternehmer (z. B. ein Festwirt oder Catering-Betrieb) das Zelt sowie die Getränke- und Essensstände eigenständig betreibt, sieht die steuerliche Bewertung anders aus als beim Verein selbst.
Oftmals erhält der Verein vom Unternehmer
- eine Miete oder Pacht für die Überlassung von Flächen,
- eine Provision oder Umsatzbeteiligung,
- oder eine Sponsoringzahlung.
Die steuerlichen Folgen für den Verein sehen wie folgt aus:
- Wenn der Verein nur Pacht-/Mieteinnahmen erzielt, fällt das in die Vermögensverwaltung (keine Körperschaftsteuer, aber evtl. Umsatzsteuerpflicht).
- Wenn der Verein eine Umsatzbeteiligung erhält, wird dies steuerlich meist als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bewertet (weil er „mitverdient“). Hier gelten die Freigrenzen (45.000 € Einnahmen, 5.000 € Freibetrag).
- Wenn das Unternehmen dem Verein eine Spende gibt, darf es keine Gegenleistung geben (z. B. Erwähnung ohne Werbung). Andernfalls ist es Sponsoring und wird als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb beim Verein bewertet und besteuert.
Steuerliche Praxiseinschätzung für Einnahmen durch Schützenfeste
Aufgrund der komplexen Gesamtsituation ist es für Schützenvereine meist günstiger, den Festzeltbetrieb einem Unternehmen zu überlassen.
Einnahmen beschränken sich dann auf die Pacht/Miete, welche in der Versteuerung leicht zu handhaben sind.
Sobald der Verein aktiv am Umsatz beteiligt ist oder selbst Personal stellt, bewegt er sich im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. In jedem Fall ist es daher ratsam, sich steuerliche Beratung einzuholen.
Zusammenfassung Umsatzsteuer bei Vereinen: Ein Überblick
Schauen wir uns abschließend die häufigsten Einnahmearten von Vereinen an. Wie in unseren Beispielen dargestellt, gibt es relevante Abweichungen in der Bewertung verschiedener Umsätze im steuerlichen Sinne:
Einnahmeart | Umsatzsteuer-Behandlung |
|---|---|
(echte) Mitgliedsbeiträge | nicht steuerbar |
Startgelder sportliche Wettbewerbe | steuerfrei (§ 4 Nr. 22 b UStG) |
Eintrittsgelder | steuerfrei (§ 4 Nr. 20 UStG) oder 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG) |
Speisen/Getränke | 7 % (Lieferung) oder 19 % (Restauration) |
Sponsoring/Werbung | 19 % |
Zu beachten: Vermeiden Sie eine Nachversteuerung. Diese droht immer dann, wenn das Finanzamt im Rahmen einer Prüfung feststellt, dass Einnahmen falsch zugeordnet wurden oder Mittel nicht satzungsgemäß verwendet wurden.
Damit es gar nicht erst soweit kommt, sollten Vereine Folgendes beachten:
- Saubere Abgrenzung der vier Tätigkeitsbereiche
- Eindeutige Zuordnung der Einnahmen
- Satzung prüfen und bei Änderungen oder neuen Tätigkeiten stets aktuell halten
- Mittelverwendung streng beachten
- Steuerliche Freibeträge und Grenzen kennen
- Einnahmen, Ausgaben, Verträge und Vereinbarungen sauber dokumentieren
- Im Zweifelsfall frühzeitig Beratung einholen.
Viele Nachversteuerungen entstehen, weil Vereine „auf gut Glück“ handeln und erst Jahre später bei der Betriebsprüfung Probleme bekommen.
Ich wünsche Ihnen viel Freude und Erfolg bei Ihren Vereinsaktivitäten! Im nächsten Teil unserer Blogreihe befasse ich mich mit dem Thema „Steuererklärung für Vereine: Pflichten, Fristen und Besonderheiten“.
