Viele unserer MandantInnen sind verunsichert, wenn es darum geht, ob sie als Rentner weiterhin – oder überhaupt – Einkommensteuererklärungen abgeben müssen. Und ganz pauschal lässt sich das auch nicht beantworten.
Die Mutter einer Bekannten hat bei der jeder Rentenanpassung im zuständigen Finanzamt angerufen, um nachzufragen, ob sie nun einkommensteuerpflichtig sei. Fast 20 Jahre lang hatte sie die Sorge, irgendwann eine große Summe nachzahlen zu müssen. Da sie nur eine recht geringe Rente erhielt, wurden Ihre Anfragen vom Amt jedes Mal leicht schmunzelnd verneint … aber die Unsicherheit belastete sie.
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Ihr Experte für Steuerrecht
Mein Name ist Jörg Reichhardt, Gründungsgesellschafter und Geschäftsführer der Schillings & Reichhardt PartGmbB und seit 1997 Steuerberater.
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Meine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der steuerlichen und unternehmerischen Beratung von Kapitalgesellschaften, mittelständischen Unternehmen und Unternehmensgruppen.
Aber auch die steuerlichen Angelegenheiten von Privatpersonen liegen mir am Herzen. Insbesondere wenn komplizierte Lebenslagen und Sachverhalte die Situation unübersichtlich machen.
In meinen Blogbeiträgen teile ich mein Wissen sehr gerne mit Ihnen. Und ich helfe auch Ihnen gerne dabei, steuerlich optimal aufgestellt zu sein.
Die Einkommensteuer im Rentendasein
Und tatsächlich ist es in den meisten Fällen so, dass Sie sich als Neu-Rentner selbst beim Finanzamt melden müssen. Insbesondere dann, wenn Sie vor dem Renteneintritt keine Steuererklärungspflicht hatten – z. B. als Arbeitnehmer mit geringem Einkommen oder Hausfrau/-mann.
Wichtig: Es gibt keine automatische Anmeldung durch die Rentenversicherung.
Die Deutsche Rentenversicherung übermittelt zwar die Rentendaten elektronisch ans Finanzamt (sog. Rentenbezugsmitteilung), aber das Finanzamt kann nicht beurteilen, ob insgesamt Steuerpflicht vorliegt (z. B. wegen anderer Einkünfte oder Freibeträge).
Man muss also selbst aktiv werden, wenn eine Steuerpflicht möglich erscheint. Und wenn die Prüfung nach Rentenbeginn ergibt, dass man über dem Grundfreibetrag liegt, muss das Finanzamt informiert und eine Steuererklärung abgegeben werden.
Ergo: Rentner sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Ob und in welchem Umfang Steuern gezahlt werden müssen, hängt von der Höhe der Renteneinkünfte, weiteren Einnahmen und geltenden Freibeträgen ab.
Betrachten wir diese Faktoren etwas genauer:
Grundsätzliches zum Alterseinkünftegesetz
Die Besteuerung von Renten richtet sich nach dem Alterseinkünftegesetz. Dabei werden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, betrieblicher und/oder privater Altersvorsorge teilweise steuerpflichtig.
- Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung: Besteuert wird der sogenannte besteuerungsfähige Teil, der im Jahr des Rentenbeginns festgelegt wird und lebenslang konstant bleibt. Aktueller Stand 2025: Besteuerungsanteil für Neurentner = 83 %.
- Renten aus betrieblicher Altersvorsorge: Bei Auszahlung der Betriebsrente gilt in der Regel die nachgelagerte Besteuerung. D.h. die ausgezahlte Rente wird vollständig als Einkommen versteuert. Grundlage ist der persönliche Einkommensteuersatz des Rentners.
- Private Renten / Kapitallebensversicherungen: Bei 100% privat geführten Rentenpolicen (ohne Arbeitgeberzuschüsse) ist nur der Ertragsanteil steuerpflichtig. Alle geförderten oder arbeitgeberfinanzierten Renten unterliegen der vollen Besteuerung bei Auszahlung, analog zur betrieblichen Altersvorsorge.
Einkommensgrenzen / Grundfreibetrag
Es ist immer ratsam, die aktuellen Grundfreibeträge und andere Einkommensgrenzen zu kennen, um ggf. auf sich ändernde Daten reagieren zu können. Schauen wir auf die wichtigsten aktuellen Eckdaten:
- Jeder Rentner hat Anspruch auf den Grundfreibetrag, der 2025 bei 10.908 € für Ledige und 21.816 € für Verheiratete (bei gemeinsamer Veranlagung) liegt.
- Liegt das zu versteuernde Einkommen unterhalb dieses Betrags, fällt keine Einkommensteuer an. Es muss folglich auch keine Einkommensteuererklärung eingereicht werden.
Zusätzliche Einkünfte (z. B. Mieteinnahmen, Kapitalerträge etc.) erhöhen das zu versteuernde Einkommen.
Freibeträge und Pauschbeträge
Wie als Steuerzahler im aktiven Berufsleben können auch Rentner verschiedene Frei- und Pauschbeträge geltend machen. Schauen wir auf die Wichtigsten:
- Altersentlastungsbetrag: Der Freibetrag wird für Rentner gewährt, deren Rentenbeginn vor Vollendung des 65. Lebensjahres liegt. Renten, die nach dem 65. Geburtstag beginnen, qualifizieren sich nicht für den Altersentlastungsbetrag. Der Altersentlastungsbetrag wird nur auf Einkünfte gewährt, die nicht als Leistungen aus Rentenversicherungen gezahlt werden. Z.B. Mieteinkünfte, Arbeitslohn oder gewerbliche Einkünfte.
Die Höhe hängt vom Geburtsjahr des Rentners und vom Rentenbeginn ab. Für 2025 gelten in etwa folgende Beträge:- unter 64 Jahren: 1.900 € – 2.000 €
- 64–65 Jahre: anteilig, abhängig vom Monat des Rentenbeginns
- ab 65 Jahren: 0 €
- Sonderausgaben-Pauschbetrag: Rentner können Aufwendungen für Altersvorsorge, Spenden, Kirchensteuer und Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben geltend machen.
Behinderten- oder Pflegepauschbeträge: Falls relevant, mindern sie über die gesamte Rentendauer hinweg ebenfalls die Steuerlast.
Sonderausgaben und Werbungskosten
Auch Sonderausgaben und Werbungskosten können bei der Berechnung Ihrer Einkommensteuer angegeben werden. Diese unterscheiden sich gegenüber den Jahren der Berufstätigkeit allerdings im Detail:
- Beiträge zu persönlichen Versicherungen (Kranken, Pflege, Haftpflicht, Unfall etc.) werden als Sonderausgaben berücksichtigt.
- Werbungskosten können geltend gemacht werden, wenn sie in Zusammenhang mit Einkünften oder Renten stehen (z. B. Steuerberatungskosten, Fahrtkosten, Arbeitsmittel). Die Werbungskostenpauschale für Rentner beträgt aktuell 102 €.
Beispielrechnungen Steuererklärungen für Rentner
Beispiel 1: Geringe Rente
Frau Schmidtke geht mit 65 Jahren, nach 40 Berufsjahren als Produktionshelferin in Rente. Mit einer monatlichen Rente von 909 € liegt sie unter dem Freibetrag – aber auch unter dem Existenzminimum.
Sie hat daher Anspruch auf Bürgergeld sowie weitere Leistungen:
- Monatsrente: 909 €
- Regelsatz + Miete: 1.200 €
- Bürgergeld-Zuschuss: 1.200 € – 909 € = 291 €
Sie beantragt außerdem im Winter einen Heizkostenzuschuss und erhält Ermäßigungen bei Nahverkehr, Kultur etc.
Insgesamt liegt sie mit ihren Einkünften nun oberhalb des Grundfreibetrags und fragt sich: Bin ich nun einkommensteuerpflichtig?
Nein, denn Bürgergeld ist eine Sozialleistung, die der Existenzsicherung dient. Es wird nicht als Einkommen im Sinne der Einkommensteuer gerechnet (§ 3 Nr. 1 EStG – steuerfreie Sozialleistungen).
Daher erhöht Bürgergeld das zu versteuernde Einkommen von Frau Schmidtke nicht.
Auch Wohngeld oder andere soziale Zuschüsse sind steuerfrei und erhöhen das zu versteuernde Einkommen nicht.
Beispiel 2: Mittlere Rente und Zusatzeinnahme
Herr Kimmel geht 2025 mit 63 Jahren in Rente und freut sich auf monatlich 1.600 € aus der Rentenversicherung. Seine betriebliche Altersvorsorge (bAV) bringt ihm weitere 300 € im Monat. Mit den Einnahmen aus Vermietung eines kleinen Appartements von 400 € im Monat belaufen sich seine Gesamteinnahmen auf 2.300 €.
Betrachten wir zunächst alle Einkommens-Bausteine separat:
1.Gesetzliche Rente
Besteuerungsanteil: 83 % (nach Alterseinkünftegesetz für Neurentner 2025)
19.200 € × 83% = 15.936 €
-> 15.936 € zu versteuern aus der gesetzlichen Rente
2. Betriebliche Altersvorsorge
bAV unterliegt der nachgelagerten Besteuerung:
3.600 € → 100% steuerpflichtig
-> 3.600 € zu versteuern
3. Einnahmen aus Vermietung
Einnahmen: 4.800 € pro Jahr. Werbungskosten (z. B. Abschreibung, Zinsen, Reparaturen) können abgezogen werden. Für das Beispiel ohne Werbungskosten:
4.800 € zu versteuern
4. Altersentlastungsbetrag
Durch den Renteneintritt mit 63 Jahren gilt der maximale Altersentlastungsbetrag von 1.900 €.
Er gilt nur für nicht-rentenbezogene Einkünfte – hier also auf die Mieteinnahmen:
4.800 € – 1.900 € = 2.900 € zu versteuern
5.Gesamtes zu versteuerndes Einkommen
15.936 € (gesetzliche Rente)
+ 3.600 € (bAV)
+ 2.900 € (Vermietung nach Altersentlastung)
= 22.436 €
Abzüglich des geltenden Grundfreibetrag von 10.908 € ist Herr Kimmel als lediger Rentner mit 11.528 € jährlichen Einnahmen steuerpflichtig.
Mit dieser Kombination von Rente, bAV und Vermietung muss Einkommensteuer gezahlt werden. Der Altersentlastungsbetrag reduziert die Steuerlast der Vermietung, aber die Rente und bAV sind voll oder anteilig steuerpflichtig. Für die Berechnung der genauen Steuerhöhe müssten Einkommensteuertabelle und abzugsfähige Ausgaben berücksichtigt werden.
Fazit:
Abhängig von der Höhe der Rente, weiteren Einnahmen und Freibeträgen kann eine Einkommensteuerpflicht auch bei vergleichsweise geringen oder mittleren Renten bestehen. Eine sorgfältige Prüfung der Freibeträge und Sonderausgaben ist daher sinnvoll, um die Steuerlast zu optimieren.
Kommen Sie bei weiteren Fragen zu diesem Thema gerne auf uns zu. Insbesondere wenn Sie eine vergleichsweise hohe Rente erwarten und Zusatzeinnahmen haben, kann eine steuerliche Beratung dabei helfen, Ihren wohlverdienten Ruhestand zu genießen.
