Sie kennen das vielleicht: Der Abgabetermin für die jährliche Einkommensteuererklärung steht vor der Tür und ist schon im „Normalfall“ eine Herausforderung. Denn auch trotz Hilfe der heute vielfach eingesetzten unterstützenden Software und Apps kann es passieren, dass die Berechnung am Ende falsch ist – womöglich zu Ihren Ungunsten.
Die meisten Fehler in Einkommensteuererklärungen passieren nämlich nicht, weil jemand „falsch rechnet“, sondern weil wichtige Angaben schlicht fehlen oder falsch eingeordnet werden.
In unserer Blogreihe „Die Einkommensteuererklärung in besonderen steuerlichen Lebenslagen“ befassen wir uns daher mit häufigen Problemen und besonderen Steuerfällen:
- Einkommensteuererklärung – Typische Fehler und was es zu beachten gilt
- Abfindung versteuern, Heirat, Trennung oder Umzug: Das sollten Sie wissen
- Steuererklärung als Rentner: Das Rentnerdasein und die Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt
Über den Autor

Ihr Experte für Steuerrecht
Mein Name ist Jörg Reichhardt, Gründungsgesellschafter und Geschäftsführer der Schillings & Reichhardt PartGmbB und seit 1997 Steuerberater.
Sprechen Sie mich an!
Meine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der steuerlichen und unternehmerischen Beratung von Kapitalgesellschaften, mittelständischen Unternehmen und Unternehmensgruppen.
Aber auch die steuerlichen Angelegenheiten von Privatpersonen liegen mir am Herzen. Insbesondere wenn komplizierte Lebenslagen und Sachverhalte die Situation unübersichtlich machen.
In meinen Blogbeiträgen teile ich mein Wissen sehr gerne mit Ihnen. Und ich helfe auch Ihnen gerne dabei, steuerlich optimal aufgestellt zu sein.
Typische Fehler bei der Einkommensteuererklärung
Die häufigsten Fehler, die Privatpersonen bei ihrer Einkommensteuererklärung machen, wiederholen sich von Jahr zu Jahr und häufen so ggf. eine wachsende Summe an Einkommensteuerrückerstattung auf. Meist werden die Angaben aus dem Vorjahr übernommen – ohne diese zu hinterfragen oder sich im Detail über mögliche Änderungen zu informieren.
Hier also nun eine Auflistung typischer Fehler, inklusive kurzer Erklärungen, Beispiele und Tipps, wie man sie vermeidet:
Vergessene Werbungskosten
Viele ArbeitnehmerInnen geben nur die Werbungskostenpauschale von aktuell 1.230 € (Stand: 10.10.2025) an – obwohl oft höhere Werbungskosten vorliegen.
Ein paar Beispiele
- Fahrtkosten zur Arbeit (0,38 € pro Entfernungskilometer ab 1.1.2026) summieren sich bei Arbeitswegen über 17 km schnell.
Siehe dazu die Infobox rechts. - Arbeitsmittel wie Laptop, Drucker, Bürostuhl, Fachliteratur
- Beiträge zu Berufsverbänden oder Gewerkschaften
- Berufshaftpflichtversicherung
- Fortbildungskosten, Seminare, Onlinekurse inkl. Reisekosten
- Doppelte Haushaltsführung (z. B. bei Wochenend-Pendlern)
Unser Tipp:
Sammeln Sie alle Belege im Laufe des Jahres vorsorglich – oftmals kommt hier mehr zusammen als Sie denken.
Beispielrechnung: Wann wird die Pauschale durch die Entfernungspauschale übertroffen?
Für den Arbeitsweg gilt ab dem 01.01.2026:
- 0,38 € pro Entfernungskilometer (einfacher Weg)
Dies gilt für jeden Arbeitstag – in der Regel sind das 230 – 250 Tage im Jahr.
Variante 1: Kurzer Arbeitsweg (10 km)
10 km × 0,38 € × 230 Tage = 874 €
→ unter der Pauschale → keine zusätzlichen Werbungskosten
Variante 2: Mittlerer Arbeitsweg (20 km)
20 km × 0,38 € × 230 Tage = 1.748 €
→ über der Pauschale → lohnt sich schon!
Variante 3: Langer Arbeitsweg (30 km)
30 km × 0,30 € × 230 Tage = 2.622 €
→ Deutlich über der Pauschale – bringt eine spürbare Steuerersparnis.
Faustformel:
Ab ca. 14 Kilometer einfacher Arbeitsweg (bei Vollzeit und normaler Anwesenheit) lohnt sich das Eintragen der Entfernungspauschale.
Die Homeoffice-Pauschale
Die Homeoffice-Pauschale ist inzwischen ein fester Bestandteil vieler Einkommensteuererklärungen, und dennoch oft „unter dem Radar“ vieler Steuerpflichtiger.
Dabei stellt sie eine gute Ergänzung zur Pendlerpauschale dar, wenn man teilweise im Homeoffice arbeitet. Sie zählt bei Angestellten zu den Werbungskosten.
Das Grundprinzip
Die Homeoffice-Pauschale ist ein steuerlicher Ausgleich dafür, dass jemand von zu Hause arbeitet – auch ohne separates Arbeitszimmer.
Aktuelle Regelung seit 2023 (und damit auch 2024 & 2025 gültig):
- 6 € pro Tag, an dem ausschließlich oder überwiegend von zu Hause gearbeitet wird
- Maximal 1.260 € pro Jahr
- Das entspricht 210 Tagen Homeoffice (210 × 6 €)
Wichtige Voraussetzungen
Sie müssen an diesem Tag überwiegend zu Hause gearbeitet haben (also mehr als 50 % der Arbeitszeit).
Was viele nicht wissen: Sie müssen kein separates Arbeitszimmer haben. Die Arbeit kann am Küchentisch oder im Wohnzimmer oder am Schreibtisch stattfinden – Hauptsache, der Arbeitstag fand zu Hause statt.
Wenn Sie mehrere Arbeitgeber haben, dürfen Sie die Homeoffice-Tage insgesamt nur einmal zählen, nicht doppelt. Zur Veranschaulichung hier zwei Beispiele:
Beispielrechnungen
Beispiel 1: Teilzeitkraft mit 100 Homeoffice-Tagen
100 Tage × 6 € = 600 € Werbungskosten
→ Wird zur Pendlerpauschale addiert, falls beispielsweise für einen Zweitjob gependelt wird (z.B. einfache Entfernung 20 km).
Beispiel 2: Abwechselnd Büro und Homeoffice
2 Tage Büro, 3 Tage Homeoffice pro Woche, 6 Wochen Urlaub
→ Für Homeoffice-Tage gilt 6 € Pauschale: 3 Tage × 46 Wochen = 138 Tage = 828 €
→ Für Bürotage gilt Entfernungspauschale: 2 Tage x 46 Wochen x 20 km x 0,3 € = 552€ (Ab dem Jahr 2026 erhöht sich dieser Betrag auf 2 Tage x 46 Wochen x 20 km x 0,38 € = 699,20 €.
Wichtig:
Pendler- und Homeoffice-Pauschale können kombiniert werden, aber nicht für denselben Tag.
Unser Fazit: Schon mit der Homeoffice-Pauschale wird die Werbungskostenpauschale oft erreicht. Kommen weitere belegbare Ausgaben dazu, bringen diese eine spürbare Steuerersparnis.
Falsche oder fehlende Angaben zu Handwerkerrechnungen und haushaltsnahen Dienstleistungen
Viele unserer Mandaten haben jahrelang vergessen, Rechnungen von Handwerkern oder Dienstleistern steuerlich geltend zu machen. Dabei fallen diese in beinahe jedem Haushalt an.
20 % der Arbeitskosten, maximal 1.200 € (Handwerker) bzw. 4.000 € (haushaltsnahe Dienstleistungen), können direkt von der Steuer abgezogen werden.
Beträgt also der Arbeitskostenanteil Ihrer Handwerkerrechnung für die Heizungserneuerung 2.000 €, sparen Sie 400 € Ihrer sonst fälligen Steuer.
Noch relevanter sind in vielen Fällen die steuerlich absetzbaren haushaltsnahen Dienstleistungen, die Ihre Steuerlast rein rechnerisch bis zu 4.000 € senken können.
Wichtig ist hier: Die Leistungen sind unbar zu bezahlen. Bitte denken Sie daran, alle Rechnungen entsprechend per Banküberweisung/Lastschrifteinzug zu begleichen.
Unser Tipp: Drucken Sie die nachfolgende Tabelle aus und hängen sie an Ihre Pinnwand oder an den Kühlschrank – so dass sie immer im Blick und an das Sammeln von Rechnungen und Quittungen erinnert.
Steuerlich absetzbare haushaltsnahe Dienstleistungen (Stand 2025)
Tätigkeit | Begünstigt? | Maximale Steuerermäßigung |
Reinigung & Haushalt | Ja | 20 % der Arbeitskosten, |
– Regelmäßige Wohnungsreinigung | Ja | |
– Teppich- und Fensterreinigung | Ja | |
– Bügelservice | Ja | |
Gartenpflege & Winterdienst | Ja | 20 % der Arbeitskosten, |
– Rasenmähen, Heckenschneiden | Ja | |
– Laubentfernung, Schneeräumen | Ja | |
Hausmeisterdienste & Kleinreparaturen | Ja | 20 % der Arbeitskosten, |
– Treppenhausreinigung, Wartung von Heizungen | Ja | |
– Reparaturen an Haushaltsgeräten | Ja | |
Pflege & Betreuung im Haushalt | Ja | 20 % der Arbeitskosten, |
– Betreuung von Kindern, Senioren oder Kranken | Ja | |
– Pflegeleistungen im eigenen Haushalt | Ja | |
Haustierbetreuung | Ja | 20 % der Arbeitskosten, |
– Hundesitting, Blumenpflege während Urlaubszeit | Ja | |
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs) | Ja | Max. 510 €/Jahr bei Anmeldung im Haushaltsscheckverfahren |
Nicht begünstigte Tätigkeiten | Nein | 0 € |
– Friseur- und Kosmetikerleistungen | Nein | |
– Nachhilfeunterricht, Sprachkurse | Nein | |
– Hausverwaltungskosten, Müllabfuhr | Nein | |
– Entrümpelung, Haushaltsauflösungen | Nein | |
– Pflege von nicht im Haushalt lebenden Eltern | Nein |
Sehr gerne unterstützen wir Sie auch bei Ihrer Einkommensteuererklärung. Sprechen Sie uns an: Insbesondere wenn Sie das Gefühl haben, bares Geld zu verschenken oder sich überfordert fühlen.
